Rechtsbegriff

Tatbestandsirrtum

Beim Tatbestandsirrtum kennt der Täter bei Begehung der Tat einen Umstand nicht, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört (§ 16 Abs. 1 StGB), etwa weil er eine fremde Sache für seine eigene hält. Ihm fehlt dann der Vorsatz; eine Bestrafung wegen vorsätzlicher Tat scheidet aus. Bleibt der Irrtum auf Fahrlässigkeit zurückzuführen, kann der Täter wegen fahrlässiger Begehung strafbar sein, soweit das Gesetz diese unter Strafe stellt. Die irrige Annahme von Umständen, die den Täter privilegieren würden, regelt § 16 Abs. 2 StGB. Vom Verbotsirrtum (§ 17 StGB) unterscheidet er sich dadurch, dass dort die Bewertung als Unrecht fehlt.

Rechtsgrundlagen