Rechtsbegriff

Tateinheit und Tatmehrheit

Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, liegt Tateinheit vor; es wird nur auf eine Strafe erkannt, die sich nach dem Gesetz richtet, das die schwerste Strafe androht (§ 52 StGB). Hat jemand durch mehrere selbständige Handlungen mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, liegt Tatmehrheit vor (§ 53 StGB). Dann wird aus den verwirkten Einzelstrafen eine Gesamtstrafe gebildet, die nach § 54 StGB die höchste Einzelstrafe erhöht, aber die Summe aller Einzelstrafen nicht erreicht.

Rechtsgrundlagen