Rechtsbegriff

Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis

Der Erblasser kann für die Auseinandersetzung unter den Miterben Anordnungen treffen, insbesondere bestimmen, dass einzelne Nachlassgegenstände einem bestimmten Miterben zufallen (Teilungsanordnung, § 2048 BGB). Sie verändert die Erbquoten nicht und wirkt nur schuldrechtlich, der Miterbe muss sich den Wert des Gegenstands auf seinen Erbteil anrechnen lassen. Wendet der Erblasser dem Miterben dagegen einen Vermögensvorteil über den Erbteil hinaus zu, liegt ein Vorausvermächtnis vor (§ 2150 BGB). Die Abgrenzung entscheidet darüber, ob ein Wertausgleich zu zahlen ist, und beruht auf der Auslegung des Testaments.

Rechtsgrundlagen