Rechtsbegriff

Teilungsversteigerung (Auseinandersetzungsversteigerung)

Die Teilungsversteigerung ist die Zwangsversteigerung eines Grundstücks zum Zweck der Aufhebung einer Gemeinschaft (§ 180 Abs. 1 ZVG). Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen (§ 749 Abs. 1 BGB); ist die Teilung in Natur ausgeschlossen, erfolgt sie bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung und Teilung des Erlöses (§ 753 Abs. 1 BGB). Ein vollstreckbarer Titel ist nicht erforderlich; der Antragsteller muss aber als Eigentümer im Grundbuch eingetragen oder Erbe eines eingetragenen Eigentümers sein (§ 181 Abs. 1, 2 ZVG). Auf Antrag eines Miteigentümers ist das Verfahren einstweilen einzustellen, wenn dies bei Abwägung der Interessen angemessen erscheint, längstens für sechs Monate und mit einmaliger Wiederholung (§ 180 Abs. 2 ZVG); insgesamt darf die Einstellung fünf Jahre nicht übersteigen (§ 180 Abs. 4 ZVG). Siehe auch Zwangsversteigerung.

Rechtsgrundlagen