Teilurlaub (anteiliger Urlaubsanspruch)
Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben (Wartezeit, § 4 BUrlG). In bestimmten Fällen besteht stattdessen nur Anspruch auf Teilurlaub: ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses, wenn die Wartezeit im Kalenderjahr nicht erfüllt wird, wenn der Arbeitnehmer vor erfüllter Wartezeit ausscheidet oder wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs ausscheidet (§ 5 Abs. 1 BUrlG). Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden (§ 5 Abs. 2 BUrlG). Der Anspruch besteht nicht, soweit ein früherer Arbeitgeber im laufenden Kalenderjahr bereits Urlaub gewährt hat; bei Beendigung ist eine Bescheinigung über den gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen (§ 6 BUrlG). Zum Grundanspruch siehe Erholungsurlaub, zur Auszahlung Urlaubsabgeltung.