Rechtsbegriff

Telefonwerbung

Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung ist als Telefonwerbung eine unzumutbare Belästigung und damit unzulässig (§ 7 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UWG). Gegenüber sonstigen Marktteilnehmern genügt eine zumindest mutmaßliche Einwilligung (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG). Wer mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher wirbt, muss dessen Einwilligung zum Zeitpunkt der Erteilung in angemessener Form dokumentieren (§ 7a Abs. 1 UWG) und den Nachweis ab Erteilung sowie nach jeder Verwendung der Einwilligung fünf Jahre aufbewahren (§ 7a Abs. 2 UWG). Ein Verstoß kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden (§ 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UWG). Für Werbung per elektronischer Post gilt eine eigene Regel, siehe E-Mail-Werbung; zu den Ansprüchen des Mitbewerbers siehe Abmahnung im Wettbewerbsrecht.

Rechtsgrundlagen