Rechtsbegriff

Testament und Scheidung (Unwirksamkeit zugunsten des Ehegatten)

Ist die Ehe vor dem Tod des Erblassers aufgelöst worden, ist eine letztwillige Verfügung zugunsten des Ehegatten unwirksam (Testament und Scheidung, § 2077 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Auflösung steht es gleich, wenn zur Zeit des Todes die Voraussetzungen für die Scheidung gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte (§ 2077 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Verfügung bleibt wirksam, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser sie auch für einen solchen Fall getroffen haben würde (§ 2077 Abs. 3 BGB). Ein gemeinschaftliches Testament ist in diesen Fällen seinem ganzen Inhalt nach unwirksam (§ 2268 Abs. 1 BGB), doch bleiben Verfügungen insoweit wirksam, als anzunehmen ist, dass sie auch für diesen Fall getroffen sein würden (§ 2268 Abs. 2 BGB). Auch das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten entfällt dann (§ 1933 BGB). Siehe gemeinschaftliches Testament und Erbrecht des Ehegatten.

Rechtsgrundlagen