Auslegung des Testaments
Bei der Auslegung eines Testaments ist, wie bei jeder Willenserklärung, der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften (§ 133 BGB). Lässt der Inhalt einer letztwilligen Verfügung verschiedene Auslegungen zu, ist im Zweifel diejenige vorzuziehen, bei der die Verfügung Erfolg haben kann (§ 2084 BGB). Für typische Zweifelsfälle enthält das Gesetz Auslegungsregeln: Hat der Erblasser sein Vermögen oder einen Bruchteil davon zugewendet, ist die Verfügung als Erbeinsetzung anzusehen, auch wenn der Bedachte nicht als Erbe bezeichnet ist; sind nur einzelne Gegenstände zugewendet, ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er Erbe sein soll (§ 2087 BGB). Diese Regeln gelten im Zweifel, also wenn sich der Wille nicht anders feststellen lässt. Zur Abgrenzung siehe Erbeinsetzung und Vermächtnis, bei Irrtum des Erblassers Testamentsanfechtung.