Testamentseröffnung
Sobald das Nachlassgericht vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt hat, hat es eine in seiner Verwahrung befindliche Verfügung von Todes wegen zu eröffnen und darüber eine Niederschrift aufzunehmen (Testamentseröffnung, § 348 Abs. 1 FamFG). Es kann einen Termin bestimmen und die gesetzlichen Erben sowie die sonstigen Beteiligten laden; den Erschienenen wird der Inhalt mündlich bekannt gegeben (§ 348 Abs. 2 FamFG). Den übrigen Beteiligten ist der sie betreffende Inhalt schriftlich bekannt zu geben (§ 348 Abs. 3 FamFG). Wer ein Testament besitzt, das nicht in besondere amtliche Verwahrung gebracht ist, muss es unverzüglich nach Kenntnis vom Tod des Erblassers beim Nachlassgericht abliefern (§ 2259 Abs. 1 BGB). Bei einem gemeinschaftlichen Testament sind die trennbaren Verfügungen des überlebenden Ehegatten den Beteiligten nicht bekannt zu geben (§ 349 Abs. 1 FamFG). Siehe Erbschein und amtliche Verwahrung.