Rechtsbegriff

Testamentseröffnung

Sobald das Nachlassgericht vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt hat, hat es eine in seiner Verwahrung befindliche Verfügung von Todes wegen zu eröffnen und darüber eine Niederschrift aufzunehmen (Testamentseröffnung, § 348 Abs. 1 FamFG). Es kann einen Termin bestimmen und die gesetzlichen Erben sowie die sonstigen Beteiligten laden; den Erschienenen wird der Inhalt mündlich bekannt gegeben (§ 348 Abs. 2 FamFG). Den übrigen Beteiligten ist der sie betreffende Inhalt schriftlich bekannt zu geben (§ 348 Abs. 3 FamFG). Wer ein Testament besitzt, das nicht in besondere amtliche Verwahrung gebracht ist, muss es unverzüglich nach Kenntnis vom Tod des Erblassers beim Nachlassgericht abliefern (§ 2259 Abs. 1 BGB). Bei einem gemeinschaftlichen Testament sind die trennbaren Verfügungen des überlebenden Ehegatten den Beteiligten nicht bekannt zu geben (§ 349 Abs. 1 FamFG). Siehe Erbschein und amtliche Verwahrung.

Rechtsgrundlagen