Rechtsbegriff

Testamentsvollstreckung

Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung einen Testamentsvollstrecker ernennen, der die letztwilligen Verfügungen zur Ausführung bringt (§ 2197 BGB) — etwa um minderjährige oder überschuldete Erben vor eigener Verwaltungsmacht zu schützen oder eine geordnete Nachlassauseinandersetzung sicherzustellen. Der Testamentsvollstrecker verwaltet den Nachlass in eigenem Namen, aber für Rechnung der Erben; er unterliegt dabei bestimmten Auskunfts- und Rechenschaftspflichten gegenüber den Erben.

Rechtsgrundlagen