Testierfähigkeit
Ein Testament kann nur errichten, wer testierfähig ist: minderjährige Personen erst ab Vollendung des sechzehnten Lebensjahres und dann nur durch Erklärung zur Niederschrift eines Notars, und wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen, ist testierunfähig (§ 2229 BGB). Ein unter fehlender Testierfähigkeit errichtetes Testament ist nichtig.