Rechtsbegriff

Textform

Die Textform (§ 126b BGB) verlangt eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und das geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben. Eine Unterschrift ist nicht erforderlich; E-Mail oder Messenger-Nachricht können die Textform wahren. Sie ist die schwächste gesetzliche Formstufe; strenger sind die Schriftform (§ 126 BGB) und die elektronische Form (§ 126a BGB).

Rechtsgrundlagen