Rechtsbegriff

Tierhalterhaftung

Wird durch ein Tier ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, ist der Tierhalter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet (§ 833 Satz 1 BGB). Es handelt sich um eine Gefährdungshaftung für die typische Tiergefahr. Bei Haustieren, die dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Halters zu dienen bestimmt sind (Nutztiere), tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn der Halter die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat (§ 833 Satz 2 BGB). Wer vertraglich die Führung der Aufsicht über das Tier übernimmt, haftet als Tierhüter (§ 834 BGB).

Rechtsgrundlagen