Rechtsbegriff

Tilgung von Eintragungen im Fahreignungsregister

Eintragungen im Fahreignungsregister werden nach Ablauf von Tilgungsfristen gelöscht (§ 29 StVG). Die Dauer der Tilgungsfrist hängt von der Art der Entscheidung ab, etwa Verurteilung oder Bußgeldentscheidung. Die Frist beginnt in der Regel mit der Rechtskraft der Entscheidung. Wird vor Ablauf der Frist eine weitere Tat eingetragen, verlängert sich die Tilgung der früheren Eintragung (Ablaufhemmung). Nach der Tilgung dürfen die getilgten Tatsachen dem Betroffenen nicht mehr zum Nachteil verwertet werden. Das Fahreignungsregister wird vom Kraftfahrt-Bundesamt geführt (§ 28 StVG); das Punktesystem ergibt sich aus § 4 StVG.

Rechtsgrundlagen