Trennungsjahr und Scheitern der Ehe
Eine Ehe kann nur geschieden werden, wenn sie gescheitert ist (§ 1565 BGB). Das ist der Fall, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht zu erwarten ist, dass sie wiederhergestellt wird. Das Gesetz vermutet das Scheitern unwiderleglich, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide die Scheidung beantragen oder der andere zustimmt, sowie nach drei Jahren Getrenntleben (§ 1566 BGB). Beim Trennungsjahr liegt Getrenntleben vor, wenn keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht wiederherstellen will; das ist auch innerhalb derselben Wohnung möglich (§ 1567 BGB). Vor Ablauf des Jahres setzt die Scheidung eine unzumutbare Härte voraus (§ 1565 Abs. 2 BGB).