Rechtsbegriff

Trennungsunterhalt

Leben Ehegatten getrennt, kann ein Ehegatte vom anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Trennungsunterhalt verlangen (§ 1361 BGB). Voraussetzung sind Bedürftigkeit des Berechtigten und Leistungsfähigkeit des Verpflichteten. Eine Erwerbsobliegenheit trifft den bedürftigen Ehegatten in den ersten Monaten nach der Trennung nur eingeschränkt und richtet sich nach den persönlichen Verhältnissen, insbesondere der bisherigen Rollenverteilung und der Kinderbetreuung. Der Anspruch endet mit der Rechtskraft der Scheidung; für die Zeit danach kommt ein eigener nachehelicher Unterhaltsanspruch in Betracht, der anderen Regeln folgt.

Rechtsgrundlagen