Treu und Glauben
Der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verpflichtet den Schuldner, die Leistung so zu bewirken, wie es Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern. Die Norm ist Einfallstor für zahlreiche richterrechtliche Institute (z. B. Verwirkung, unzulässige Rechtsausübung, Wegfall der Geschäftsgrundlage) und durchzieht das gesamte Zivilrecht.