Trunkenheit im Verkehr
Wer ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, es sicher zu führen, macht sich der Trunkenheit im Verkehr strafbar (§ 316 StGB). Bei Führern von Kraftfahrzeugen geht die Rechtsprechung ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille ohne weiteren Nachweis von absoluter Fahruntüchtigkeit aus; bei niedrigeren Werten müssen zusätzliche Ausfallerscheinungen hinzutreten (relative Fahruntüchtigkeit). Die Tat ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht.