Rechtsbegriff

Überbau (Grenzüberbauung)

Ein Überbau liegt vor, wenn der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze zum Nachbargrundstück baut. Fällt ihm dabei weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last, hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, er hat vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben (§ 912 Abs. 1 BGB). Der Nachbar ist durch eine Geldrente zu entschädigen, für deren Höhe die Zeit der Grenzüberschreitung maßgebend ist (§ 912 Abs. 2 BGB); sie ist dem jeweiligen Eigentümer des Nachbargrundstücks jährlich im Voraus zu entrichten (§ 913 BGB). Der Rentenberechtigte kann jederzeit gegen Übertragung des Eigentums am überbauten Teil den Ersatz von dessen Wert verlangen (§ 915 Abs. 1 BGB). Fehlt es an den Voraussetzungen der Duldungspflicht, kommt ein Anspruch auf Beseitigung nach § 1004 BGB in Betracht (Beseitigungsanspruch).

Rechtsgrundlagen