Übereignung beweglicher Sachen
Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll (Übereignung, § 929 Satz 1 BGB). An die Stelle der Übergabe können Ersatzformen treten, etwa die Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses (§ 930 BGB) oder die Abtretung des Herausgabeanspruchs (§ 931 BGB). Die Übereignung ist ein Verfügungsgeschäft und von dem schuldrechtlichen Kaufvertrag zu trennen (Trennungs- und Abstraktionsprinzip). Der Veräußerer muss grundsätzlich Berechtigter sein.