Rechtsbegriff

Überhang von Ästen und Wurzeln

Der Überhang betrifft Wurzeln und Zweige von Bäumen und Sträuchern, die von einem Nachbargrundstück herüberwachsen. Der Eigentümer kann eingedrungene Wurzeln abschneiden und behalten (§ 910 Abs. 1 Satz 1 BGB). Herüberragende Zweige darf er ebenso behandeln, wenn er dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt (§ 910 Abs. 1 Satz 2 BGB). Das Recht steht ihm nicht zu, wenn die Wurzeln oder Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen (§ 910 Abs. 2 BGB). Früchte, die auf das Nachbargrundstück hinüberfallen, gelten als Früchte dieses Grundstücks, außer wenn es dem öffentlichen Gebrauch dient (§ 911 BGB). Ob darüber hinaus Ansprüche bestehen, kann sich aus dem Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch ergeben (§ 1004 BGB); zu Einwirkungen wie Geräuschen siehe Immissionen im Nachbarrecht (§ 906 BGB).

Rechtsgrundlagen