Überholverbot
Wer überholt, muss besondere Umsicht walten lassen: unter anderem darf nur überholt werden, wenn während des gesamten Überholvorgangs eine Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist (§ 5 StVO). Ein ausdrückliches Überholverbot gilt bei unklarer Verkehrslage und dort, wo es durch Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) angeordnet ist (§ 5 Abs. 3 StVO), sowie an Fußgängerüberwegen (§ 26 Abs. 3 StVO). Beim Überholen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeugen beträgt der Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m (§ 5 Abs. 4 StVO). Ein Verstoß gegen die Überholregeln ist eine der häufigsten Unfallursachen und zieht in der Regel ein Bußgeld sowie bei Gefährdung strafrechtliche Konsequenzen nach sich.