Überprüfungsantrag im Sozialrecht
Der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X richtet sich auf die Rücknahme eines bestandskräftigen, rechtswidrigen und nicht begünstigenden Verwaltungsakts. Voraussetzung ist, dass bei Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wurde und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben wurden. Der Verwaltungsakt ist dann mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Sozialleistungen werden rückwirkend längstens für vier Jahre erbracht, gerechnet vom Beginn des Jahres der Antragstellung (§ 44 Abs. 4 SGB X); für die Grundsicherung für Arbeitsuchende gilt nach § 40 Abs. 1 SGB II mit einem Jahr eine kürzere Frist. Der Antrag ist neben dem Widerspruch möglich.