Überraschende und mehrdeutige Klauseln
Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil (überraschende Klausel, § 305c Abs. 1 BGB). Maßgeblich ist das Zusammentreffen von Ungewöhnlichkeit und Überrumpelungseffekt, etwa wenn eine weitreichende Haftungsregel unter einer harmlosen Überschrift versteckt ist. Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders (§ 305c Abs. 2 BGB).