Überschuldung
Eine juristische Person ist überschuldet, wenn ihr Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich (§ 19 Abs. 2 Satz 1 InsO). Maßgeblich ist damit eine Fortbestehensprognose, die grundsätzlich einen Zeitraum von zwölf Monaten betrachtet. Fällt sie negativ aus, ist das Vermögen zu Liquidationswerten zu bewerten. Die Überschuldung ist ein Eröffnungsgrund (§ 16 InsO) für juristische Personen und Gesellschaften ohne natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter und löst die Antragspflicht nach § 15a InsO aus.