Übertragung der Alleinsorge bei Trennung der Eltern
Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt (Übertragung der Alleinsorge, § 1671 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dem Antrag ist stattzugeben, soweit der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht, oder soweit zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht (§ 1671 Abs. 1 Satz 2 BGB). Steht die Sorge nach § 1626a Abs. 3 BGB der Mutter allein zu, kann der Vater unter eigenen Voraussetzungen die Übertragung beantragen (§ 1671 Abs. 2 BGB). Maßstab ist das Kindeswohl; allgemein zur elterlichen Sorge, zur Lage ohne Heirat Sorge nicht verheirateter Eltern.