Rechtsbegriff

Üble Nachrede und Verleumdung

Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die diesen verächtlich machen oder in der öffentlichen Meinung herabwürdigen kann, und nicht beweisen kann, dass sie wahr ist, begeht eine üble Nachrede (§ 186 StGB). Handelt der Täter wider besseres Wissen, ist er wegen Verleumdung strafbar (§ 187 StGB). Anders als die Beleidigung (§ 185 StGB) betreffen beide Delikte Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten, nicht bloße Werturteile. Die Strafbarkeit kann bei Wahrnehmung berechtigter Interessen entfallen (§ 193 StGB). Verfolgung erfolgt in der Regel auf Strafantrag (§ 194 StGB).

Rechtsgrundlagen