Umgangsrecht
Jedes Kind hat das Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen, und jeder Elternteil ist zum Umgang mit seinem Kind berechtigt und verpflichtet (§ 1684 BGB) — unabhängig vom Sorgerecht. Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Das Familiengericht kann den Umfang des Umgangs regeln und in Ausnahmefällen einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.