Rechtsbegriff

Umlagefähige Betriebskosten

Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen (§ 1 BetrKV). Der Mieter trägt sie nur, soweit dies im Mietvertrag vereinbart ist (§ 556 Abs. 1 BGB). Die umlagefähigen Betriebskosten zählt § 2 BetrKV abschließend auf, etwa Grundsteuer, Wasserversorgung, Entwässerung, Müllbeseitigung, Straßenreinigung, Gebäudereinigung, Gartenpflege, Hausmeister und Versicherungen. Nicht umlagefähig sind Verwaltungs- und Instandhaltungskosten. Der Vermieter muss das Gebot der Wirtschaftlichkeit beachten.

Rechtsgrundlagen