Umsatzsteuer-Voranmeldung
Unternehmer haben grundsätzlich bis zum zehnten Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Umsatzsteuer-Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch zu übermitteln und darin die Steuer für den Zeitraum (Vorauszahlung) selbst zu berechnen (§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG). Voranmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr; bei höherer Steuer im Vorjahr ist es der Kalendermonat, bei Aufnahme der Tätigkeit grundsätzlich ebenfalls, für 2021 bis 2026 zählt dann die voraussichtliche Steuer (§ 18 Abs. 2 Satz 4 und 6 UStG, Betragsgrenzen dort). Auf Antrag verlängert das Finanzamt die Fristen um einen Monat (Dauerfristverlängerung, § 46 UStDV). Zusätzlich ist für das Kalenderjahr eine Steuererklärung abzugeben (§ 18 Abs. 3 UStG). Der Vorsteuerabzug richtet sich nach § 15 UStG. Für Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung anwenden, entfallen die Erklärungspflichten grundsätzlich (§ 19 Abs. 1 Satz 2 UStG).