Unerlaubte Handlung (Deliktsrecht)
Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet (§ 823 Abs. 1 BGB). Das Deliktsrecht setzt eine Rechtsgutverletzung, Kausalität, Rechtswidrigkeit, Verschulden und einen Schaden voraus. Reine Vermögensschäden sind von § 823 Abs. 1 BGB nicht erfasst; sie werden nur ersetzt, wenn ein Schutzgesetz verletzt wurde (§ 823 Abs. 2 BGB) oder vorsätzlich sittenwidrig geschädigt wurde (§ 826 BGB).