Rechtsbegriff

Unerlaubter Umgang mit Betäubungsmitteln

Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) stellt den unerlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln unter Strafe. Nach § 29 BtMG ist unter anderem strafbar, wer solche Stoffe unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie einführt, abgibt, veräußert oder besitzt. Welche Stoffe erfasst sind, ergibt sich aus den Anlagen I bis III (§ 1 BtMG). Der Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist ein Verbrechen (§ 29a BtMG). Bei geringer Menge zum Eigenverbrauch kann von der Verfolgung abgesehen werden (§ 31a BtMG). Für Cannabis gelten besondere gesetzliche Regeln außerhalb des BtMG.

Rechtsgrundlagen