Unfallversicherung
Bei der Unfallversicherung erbringt der Versicherer bei einem Unfall der versicherten Person die vereinbarten Leistungen (§ 178 Abs. 1 VVG). Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet; die Unfreiwilligkeit wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet (§ 178 Abs. 2 VVG). Typische Leistung ist die Invaliditätsleistung bei dauernder Beeinträchtigung (§ 180 VVG). Die Fristen für Eintritt, ärztliche Feststellung und Geltendmachung der Invalidität ergeben sich aus den Bedingungen; auf sie hat der Versicherer nach der Unfallanzeige hinzuweisen (§ 186 VVG).