Ungerechtfertigte Bereicherung
Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist zur Herausgabe verpflichtet (§ 812 BGB). Das Bereicherungsrecht (Kondiktion) dient dem Ausgleich rechtsgrundloser Vermögensverschiebungen — etwa nach einer unwirksamen oder angefochtenen Zahlung. Herauszugeben ist das Erlangte, bei Wegfall der Bereicherung ggf. nur der noch vorhandene Wert.