Rechtsbegriff

Unlauterer Wettbewerb

Unlautere geschäftliche Handlungen, die geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen, sind unzulässig (§ 3 UWG) — etwa irreführende Werbung, aggressive Verkaufsmethoden oder gezielte Behinderung von Mitbewerbern. Betroffene Mitbewerber, Verbraucherverbände und Wettbewerbsverbände können Unterlassung, Beseitigung und bei Verschulden Schadensersatz verlangen; das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb dient sowohl dem Individual- als auch dem Kollektivschutz des lauteren Wettbewerbs.

Rechtsgrundlagen