Untätigkeitsklage
Die Untätigkeitsklage ist zulässig, wenn über einen Widerspruch oder einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist; ein Vorverfahren ist dann nicht erforderlich (§ 75 Satz 1 VwGO). Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände eine kürzere Frist geboten ist (§ 75 Satz 2 VwGO). Liegt ein zureichender Grund für die Verzögerung vor, setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus (§ 75 Satz 3 VwGO). Wird dem Widerspruch innerhalb dieser Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt erlassen, ist die Hauptsache für erledigt zu erklären (§ 75 Satz 4 VwGO). Das Klageziel entspricht der Verpflichtungsklage oder der Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO).