Untätigkeitsklage im Sozialrecht
Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, ist die Untätigkeitsklage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag zulässig (§ 88 Abs. 1 Satz 1 SGG). Ist über einen Widerspruch nicht entschieden worden, gilt als angemessene Frist eine Frist von drei Monaten (§ 88 Abs. 2 SGG). Liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten, verlängerbaren Frist aus; wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, ist die Hauptsache für erledigt zu erklären (§ 88 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGG). Zum Vorverfahren siehe Widerspruch gegen einen Sozialleistungsbescheid, zum Verfahren Klage vor dem Sozialgericht; bei Eilbedürftigkeit kommt einstweiliger Rechtsschutz in Betracht.