Rechtsbegriff

Auskunftsanspruch im Unterhaltsrecht

Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist (§ 1605 BGB). Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege wie Bescheinigungen des Arbeitgebers vorzulegen. Vor Ablauf von zwei Jahren kann erneut Auskunft nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat. Für geschiedene Ehegatten gilt § 1580 BGB. Im gerichtlichen Verfahren kann das Gericht Auskunft und Belege anfordern (§ 235 FamFG).

Rechtsgrundlagen