Rechtsbegriff

Unterhalt für die Vergangenheit

Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu dem der Verpflichtete zur Auskunft über Einkünfte und Vermögen aufgefordert worden, in Verzug gekommen oder der Anspruch rechtshängig geworden ist (Unterhalt für die Vergangenheit, § 1613 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Unterhalt wird ab dem Ersten des Monats geschuldet, in den dieses Ereignis fällt, wenn der Anspruch dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt bestand (§ 1613 Abs. 1 Satz 2 BGB). Ohne diese Einschränkung kann Erfüllung verlangt werden wegen eines unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarfs (Sonderbedarf) sowie für Zeiträume, in denen der Berechtigte aus rechtlichen oder aus tatsächlichen, in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallenden Gründen an der Geltendmachung gehindert war (§ 1613 Abs. 2 BGB). Siehe Auskunftsanspruch und Kindesunterhalt.

Rechtsgrundlagen