Rechtsbegriff

Verwirkung und Beschränkung des nachehelichen Unterhalts

Ein Unterhaltsanspruch nach der Scheidung ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre (§ 1579 BGB). Das Gesetz nennt hierfür Fallgruppen, etwa eine Ehe von kurzer Dauer, eine verfestigte neue Lebensgemeinschaft des Berechtigten, ein Verbrechen oder schweres vorsätzliches Vergehen gegen den Verpflichteten, die mutwillige Herbeiführung der eigenen Bedürftigkeit oder ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig beim Berechtigten liegendes Fehlverhalten. Die Verwirkung steht unter dem Vorbehalt, dass die Belange eines gemeinsamen Kindes gewahrt bleiben. Für den Verwandtenunterhalt gilt die entsprechende Regelung in § 1611 BGB.

Rechtsgrundlagen