Rechtsbegriff

Unterlassene Hilfeleistung

Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und den Umständen nach zuzumuten ist, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten, begeht eine unterlassene Hilfeleistung (§ 323c Abs. 1 StGB). Ein Unglücksfall ist ein plötzliches Ereignis, das erhebliche Gefahr für Personen oder Sachen bringt. Strafbar ist auch, wer Hilfeleistende behindert (§ 323c Abs. 2 StGB). Anders als die Garantenpflicht (§ 13 StGB) trifft die Hilfspflicht jedermann; bloße Erreichbarkeit eines anderen Helfers befreit nicht ohne Weiteres.

Rechtsgrundlagen