Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
Mit einem Beherrschungsvertrag unterstellt eine AG die Leitung ihrer Gesellschaft einem anderen Unternehmen; ein Gewinnabführungsvertrag verpflichtet sie, ihren ganzen Gewinn abzuführen (§ 291 Abs. 1 AktG). Der Vertrag bedarf der Zustimmung der Hauptversammlung mit Dreiviertelmehrheit (§ 293 AktG) und wird erst mit der Eintragung ins Handelsregister wirksam (§ 294 Abs. 2 AktG). Das herrschende Unternehmen darf dann Weisungen erteilen (§ 308 AktG), muss aber jeden sonst entstehenden Jahresfehlbetrag ausgleichen (§ 302 AktG). Außenstehenden Aktionären sind ein angemessener Ausgleich und eine Abfindung anzubieten (§§ 304, 305 AktG).