Unterschlagung
Eine Unterschlagung begeht, wer sich eine fremde bewegliche Sache rechtswidrig zueignet (§ 246 Abs. 1 StGB). Anders als beim Diebstahl wird die Sache nicht weggenommen; typisch ist die Zueignung von Gegenständen, die der Täter bereits im Besitz hat, etwa Fundsachen. Das Delikt tritt nach der Subsidiaritätsklausel zurück, wenn die Tat in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. Ist die Sache dem Täter anvertraut, liegt eine veruntreuende Unterschlagung mit höherem Strafrahmen vor (§ 246 Abs. 2 StGB). Der Versuch ist strafbar.