Rechtsbegriff

Untervermietung

Entsteht nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse des Mieters an der Untervermietung eines Teils der Wohnräume, kann er vom Vermieter die Erlaubnis dazu verlangen (§ 553 Abs. 1 BGB); verweigert dieser sie, kann der Mieter außerordentlich mit gesetzlicher Frist kündigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt (§ 540 Abs. 1 Satz 2 BGB). Ohne Erlaubnis überlassene Untermiete berechtigt den Vermieter grundsätzlich zur Abmahnung und im Wiederholungsfall zur Kündigung. Die vollständige Überlassung der gesamten Wohnung unterliegt einem strengeren Maßstab als die teilweise Untervermietung.

Rechtsgrundlagen