Unterversicherung
Unterversicherung liegt vor, wenn die vereinbarte Versicherungssumme niedriger ist als der Versicherungswert der versicherten Sache zur Zeit des Versicherungsfalls. Das Gesetz knüpft daran im Grundsatz eine verhältnismäßige Kürzung der Entschädigung nach dem Verhältnis von Versicherungssumme zu Versicherungswert (§ 75 VVG). Deshalb ist die Summe bei Verträgen über Gebäude oder Hausrat regelmäßig an den Wert anzupassen; in den Bedingungen wird teilweise auf die Einrede der Unterversicherung verzichtet. Das Gegenstück ist die Überversicherung, bei der die Summe den Wert übersteigt (§ 74 VVG).