Rechtsbegriff

Untreue

Wer die ihm eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht, oder wer eine ihm obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem Vermögensinhaber einen Nachteil zufügt, macht sich der Untreue strafbar (§ 266 StGB) — ein häufiger Vorwurf bei Geschäftsführern, Vorständen oder Vermögensverwaltern. Anders als beim Betrug ist keine Täuschung erforderlich; entscheidend ist der Vertrauensbruch gegenüber dem betreuten Vermögen.

Rechtsgrundlagen