Rechtsbegriff

Unverletzlichkeit der Wohnung

Die Wohnung ist unverletzlich (Art. 13 Abs. 1 GG). Der Wohnungsbegriff ist weit und umfasst nach der Rechtsprechung auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume. Durchsuchungen dürfen grundsätzlich nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe und nur in der dort vorgeschriebenen Form angeordnet werden (Art. 13 Abs. 2 GG). Für technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen enthält Art. 13 Abs. 3 bis 6 GG besondere Voraussetzungen. Sonstige Eingriffe sind nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr und unter weiteren Voraussetzungen zulässig (Art. 13 Abs. 7 GG).

Rechtsgrundlagen