Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen
Ein Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten gibt selbst Werke öffentlich wieder, wenn er der Öffentlichkeit Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken verschafft, die Nutzer hochgeladen haben (§ 1 Abs. 1 UrhDaG); daran knüpft die Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen an. Für die Wiedergabe ist er urheberrechtlich nicht verantwortlich, wenn er seine Pflichten nach § 4 und den §§ 7 bis 11 UrhDaG nach Maßgabe hoher branchenüblicher Standards unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit erfüllt (§ 1 Abs. 2 UrhDaG). Dazu gehören der Erwerb vertraglicher Nutzungsrechte (§ 4 Abs. 1 UrhDaG) und die Blockierung auf Verlangen (§ 7 Abs. 1 UrhDaG). Gesetzlich erlaubte Nutzungen, etwa Zitate sowie Karikatur, Parodie und Pastiche, sind zulässig (§ 5 Abs. 1 UrhDaG). Auf das Haftungsprivileg des Art. 6 Abs. 1 DSA kann er sich nicht berufen (§ 1 Abs. 3 UrhDaG); siehe Meldung rechtswidriger Inhalte.