Rechtsbegriff

Angemessene Vergütung des Urhebers

Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung; ist die Höhe nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart (§ 32 Abs. 1 UrhG). Ist die vereinbarte Vergütung nicht angemessen, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in eine Vertragsänderung verlangen, durch die ihm die angemessene Vergütung gewährt wird. Steht die vereinbarte Gegenleistung später in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes, besteht ein Anspruch auf weitere Beteiligung (§ 32a UrhG, sogenannter Fairnessparagraf). Die Ansprüche sind zugunsten des Urhebers weitgehend zwingend (§ 32b UrhG).

Rechtsgrundlagen