Rechtsbegriff

Urheberpersönlichkeitsrecht

Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk veröffentlicht wird — das Veröffentlichungsrecht als Teil des Urheberpersönlichkeitsrechts (§ 12 UrhG). Daneben umfasst das Urheberpersönlichkeitsrecht insbesondere das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft und das Recht, Entstellungen des Werks zu untersagen. Anders als die wirtschaftlichen Verwertungsrechte ist das Urheberpersönlichkeitsrecht nicht übertragbar; der Urheber kann anderen lediglich Nutzungsrechte einräumen.

Rechtsgrundlagen